Ausführung des Haushaltsplans
Die Kommission führt den Haushaltsplan in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter der politischen Kontrolle des Europäischen Parlaments aus.
Rechtsgrundlage
- Artikel 290, 291, 317, 318, 319, 321, 322 und 323 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 179 des Euratom-Vertrags;
- die „Haushaltsordnung“, d. h. die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union;
- die Interinstitutionelle Vereinbarung (IIV) vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel.
Ziel
Es geht darum, dass öffentliche Mittel angemessen ausgegeben werden, wobei die Vorschriften und das Prinzip der Leistungsorientierung eingehalten und die Werte der Europäischen Union geachtet werden müssen.
Verfahren
A. Durchführungsbestimmungen
Die Kommission ist für die Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplans in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zuständig.
Die Ausführung des Haushaltsplans umfasst zwei grundlegende Vorgänge, d. h. Mittelbindungen und die daraus ergebenden Zahlungen. Bei den Mitteln für Verpflichtungen handelt es sich um Mittel, die für Projekte bereitgestellt werden, deren Finanzierung die EU zugestimmt hat. Mittel für Zahlungen sind die Mittel, die für aktuelle und frühere Verpflichtungen tatsächlich ausgezahlt werden.
Der Haushalt wird im Rahmen der im mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) bewilligten Mittel und im Einklang mit den Verträgen und den Bestimmungen der Haushaltsordnung ausgeführt. Die Haushaltsordnung ist bereichsübergreifend angelegt und gilt für sämtliche Ausgabenbereiche und Einnahmen. Weitere Regeln zur Ausführung des Haushaltsplans finden sich in den bereichsspezifischen Vorschriften für die einzelnen EU-Politikbereiche.
Die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ist ein zentrales Leitprinzip[1], das sich durch folgende drei Grundsätze definiert:
- Sparsamkeit, d. h. der geringstmögliche Kostenaufwand,
- Wirtschaftlichkeit, d. h. die optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und der Erreichung von Zielen,
- Wirksamkeit, d. h. die Erreichung der Ziele.
Der Haushalt wird im Einklang mit diesen Grundsätzen leistungsorientiert ausgeführt.
Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die Werte der EU und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geachtet und die finanziellen Interessen der EU geschützt werden (siehe auch die Kurzdarstellung zu den Einnahmen der EU).
B. Arten des Haushaltsvollzugs
Die Kommission kann den Haushalt nach einer der folgenden Methoden ausführen[2]:
- direkt über ihre Dienststellen oder Exekutivagenturen (direkte Mittelverwaltung),
- per Delegation an die Mitgliedstaaten (geteilte Mittelverwaltung),
- indirekt im Wege der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an Einrichtungen und Personen, etwa Drittländer und internationale Organisationen (indirekte Mittelverwaltung).
In der Praxis werden etwa 70 % der Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung (bei der die Mitgliedstaaten die Mittel verteilen und die Ausgaben verwalten), etwa 20 % in direkter Mittelverwaltung durch die Kommission oder ihre Exekutivagenturen und die übrigen 10 % in indirekter Mittelverwaltung verausgabt[3].
Die anderen EU-Organe sind für die Ausführung ihrer Einzelpläne des Haushaltsplans zuständig (siehe auch die Kurzdarstellung zu den Ausgaben der EU).
C. Wie wird die Ausführung des Haushalts überwacht?
Für sämtliche Ausführungsverfahren werden interne Kontrollen durchgeführt. Bei der internen Kontrolle des Haushaltsvollzugs wird bewertet, ob die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit eingehalten werden. Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, darunter Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und Doppelfinanzierung[4]. Der Haushaltsplan wird zudem unter Einhaltung der EU-Vorschriften im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge (Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge) ausgeführt.
Die Rechnungsführungsvorschriften der Kommission beruhen auf den internationalen Rechnungsführungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor, die von der Internationalen Vereinigung der Wirtschaftsprüfer aufgestellt wurden. Derzeit wird an der Entwicklung von EU-Rechnungsführungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor gearbeitet, um die Rechnungsführung des öffentlichen Sektors in der EU zu harmonisieren.
Das Finanztransparenzsystem bietet Informationen zu den Begünstigten, die von der Kommission direkt verwaltete Mittel erhalten. Die einzelnen Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, Angaben über die Begünstigten der Mittel zu veröffentlichen, die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung Mittel vom jeweiligen Mitgliedstaat erhalten haben. Mit dem Früherkennungs- und Ausschlusssystem werden zudem die finanziellen Interessen der Union geschützt. Mithilfe dieses Systems können unzuverlässige Personen und Unternehmen, die EU-Gelder beantragen oder rechtliche Vereinbarungen mit der Kommission oder anderen Organen abgeschlossen haben, frühzeitig erkannt und von Verfahren ausgeschlossen werden. Zudem können finanzielle Sanktionen gegen sie verhängt werden.
Der Europäische Rechnungshof prüft den Haushaltsvollzug. Seine Aufgabe ist es, sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit dem EU-Haushalt zu prüfen. Die Mitgliedstaaten werden bei unsachgemäßer Ausführung des Haushaltsplans belangt: Entsprechende Einnahmeausfälle im EU-Haushalt werden durch die Rückforderung von zu Unrecht von nationalen Regierungen bereitgestellten Mitteln ausgeglichen.
Rolle des Europäischen Parlaments
Dem Europäischen Parlament kommt eine Schlüsselrolle bei der Sicherstellung des institutionellen Gleichgewichts zu. In Bezug auf Haushaltsbefugnisse gilt Folgendes:
- Das Parlament ist einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde und fasst gleichberechtigt mit dem Rat Beschlüsse über den Jahreshaushaltsplan.
- Das Parlament ist alleinige Entlastungsbehörde und damit Kontrollinstanz für die Ausführung des Haushaltsplans.
Das Parlament kann auch Einfluss auf die Ausführung des Haushaltsplans nehmen – durch seine legislative und nichtlegislative Tätigkeit, zum Beispiel durch Berichte und Entschließungen oder dadurch, dass es Anfragen zur mündlichen oder schriftlichen Beantwortung an die Kommission richtet.
A. Haushaltsverfahren
Das Europäische Parlament legt gemeinsam mit dem Rat den jährlichen Haushaltsplan der EU fest, d. h. die Zuweisung der Mittel innerhalb der im mehrjährigen Finanzrahmen festgelegten Parameter (siehe auch die Kurzdarstellung über das Haushaltsverfahren). Während der Haushaltsverhandlungen kann das Parlament vorschlagen, Mittel in die Reserve einzustellen, wenn es Zweifel insbesondere an der Begründung der Ausgaben oder an der Fähigkeit der Kommission zu deren Ausführung hat. Diese Mittel werden dann vorerst nicht bereitgestellt, bis eine Reihe vorab festgelegter Bedingungen erfüllt ist.
Der Haushaltsplan kann nach seiner Annahme im Verlauf der Ausführung noch geändert werden. Hierzu werden Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen und Beschlüsse über Mittelübertragungen verwendet, die durch das Parlament und den Rat gebilligt werden müssen. Bei der Ausführung des Haushalts übernimmt jedoch die Kommission die Federführung. Sie nimmt Arbeitsprogramme und Finanzierungsbeschlüsse an und führt eigenständige Mittelübertragungen durch (d. h. Mittelübertragungen, die keiner Billigung durch Parlament und Rat bedürfen), sofern dies nach den Rechtsvorschriften, einschließlich der Haushaltsordnung, zulässig ist[5].
Die Interinstitutionelle Vereinbarung bezieht sich auf den Haushalt und sieht eine haushaltspolitische Zusammenarbeit zwischen der Kommission, dem Rat und dem Parlament vor. Zur Bewertung des Haushaltsvollzugs finden regelmäßig interinstitutionelle Sitzungen statt, bei denen es insbesondere um die Mittel für Zahlungen geht, um die reibungslose Durchführung der EU-Programme und die Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen sicherzustellen[6].
B. Entlastungsverfahren
Im Rahmen des Entlastungsverfahrens (siehe auch die Kurzdarstellung zur Haushaltskontrolle) ist das Parlament berechtigt, die Ausgaben im Nachhinein zu bewerten. Hierzu wird der Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs herangezogen, in dem die Zuverlässigkeit, Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und Einnahmen der EU bewertet werden.
Das Parlament legt in einem Beschluss über die Entlastung dar, wie es die Ausführung des EU-Haushaltplans durch die Kommission und die anderen Organe und Einrichtungen der EU beurteilt. Das Parlament kann auch eine Entschließung über die Entlastung annehmen, in der Anforderungen und Empfehlungen für die Ausführung aufgeführt werden. Es kann beispielsweise verfahrenstechnische Änderungen fordern.
Dieser Prozess der parlamentarischen Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans trägt dazu bei, dass die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingehalten werden und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gebührend geachtet wird.
Mit neuen Finanzierungsinstrumenten wie der Aufbau- und Resilienzfazilität entfernt sich die Kommission zunehmend vom klassischen Kostenerstattungsansatz und geht dazu über, Zahlungen an die Erreichung von Etappenzielen und Zielwerten zu knüpfen. Das Parlament hat insbesondere betont, dass Schwachstellen bei den Finanzkontrollen behoben werden müssen. Es hat auch vor den Risiken gewarnt, die sich aus dem Mangel an ausreichenden Daten ergeben, um die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu überprüfen, da dadurch Kontrolle, Transparenz und demokratische Rechenschaftspflicht behindert werden[7].
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses.
Marine MANZINELLO