Einnahmen der Europäischen Union

Der Haushalt der Europäischen Union wird zu einem großen Teil aus Eigenmitteln finanziert und durch andere Einnahmen ergänzt. Die jährlichen Einnahmen müssen die jährlichen Ausgaben vollständig decken, da ein Haushaltsdefizit nicht zulässig ist. Der Beschluss über das Eigenmittelsystem wird vom Rat einstimmig unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments gefasst und bedarf der Ratifizierung durch jeden Mitgliedstaat. Die Kommission legte mit dem Vorschlag für den mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034 auch einen Vorschlag für die Reform des Eigenmittelsystems vor.

Rechtsgrundlage

Ziel

Das Ziel ist die Sicherung der Finanzautonomie der EU unter Wahrung der Haushaltsdisziplin.

Ablauf

Mit dem Eigenmittelbeschluss vom 21. April 1970 wurde der Übergang zur Finanzierung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) durch Eigenmittel vollzogen. Gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 ist die Höhe der Eigenmittel, die jährlich abgerufen werden können, derzeit auf höchstens 1,4 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) der Union begrenzt. Da die Gesamtausgaben die Gesamteinnahmen nicht übersteigen dürfen, gilt diese Obergrenze auch für die Ausgaben im aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021-2027 (1.4.3).

Zusammensetzung der Einnahmen

1. Eigenmittel

„Traditionelle“ Eigenmittel (TEM) umfassen größtenteils Einfuhrzölle, die seit 1970 erhoben werden. Der Anteil, der von den Mitgliedstaaten zur Deckung der Erhebungskosten einbehalten werden darf, beträgt 25 %. Die „traditionellen“ Eigenmittel machen etwa 10 bis 15 % des Eigenmittelaufkommens aus[1].

Die MwSt.-Eigenmittel bestehen aus der Übertragung eines bestimmten Prozentsatzes der geschätzten Mehrwertsteuereinnahmen der Mitgliedstaaten an die Union. Die MwSt.-Eigenmittel waren im Beschluss von 1970 zwar vorgesehen, doch musste die Harmonisierung der Mehrwertsteuersysteme der Mitgliedstaaten im Jahr 1979 abgewartet werden, ehe diese Regelung angewandt werden konnte. Die MwSt.-Eigenmittel machen inzwischen etwa 10 % des Eigenmittelaufkommens aus.

Die Kunststoff-Eigenmittel wurden mit dem Eigenmittelbeschluss von 2020 zum 1. Januar 2021 eingeführt. Dabei werden die Eigenmittel in Form eines Beitrags der Mitgliedstaaten erhoben (direkte Übertragung aus deren Haushalten). Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem Gewicht der nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff und wird mit einem einheitlichen Abrufsatz von 0,80 EUR pro Kilogramm berechnet. Die Beiträge der Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen unterhalb des Unionsdurchschnitts liegt, werden um einen jährlichen Pauschalbetrag verringert, der 3,8 Kilogramm Kunststoffabfall pro Kopf entspricht. Die Einnahmen aus dieser Eigenmittelquelle machen rund 3 bis 4 % aller Eigenmitteleinnahmen aus.

Für Eigenmittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens, die durch den Beschluss des Rates 88/376/EWG, Euratom vom 24. Juni 1988 eingeführt wurden, wird ein alljährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens festzulegender einheitlicher Abgabensatz auf das BNE der Mitgliedstaaten erhoben. Ursprünglich sollte die Abgabe nur erhoben werden, wenn die anderen Eigenmittel zur Ausgabendeckung nicht vollständig ausreichen, derzeit stammt jedoch ein Großteil des Unionshaushalts aus dieser Quelle. Seit den späten 1990er-Jahren haben sich die BNE-Eigenmittel verdreifacht; sie machen inzwischen etwa 60 bis 70 % des Eigenmittelaufkommens aus.

2. Sonstige Einnahmen und aus dem Vorjahr übertragener Saldo

Zu den sonstigen Einnahmen gehören die Steuern, die die Bediensteten der Union auf ihre Gehälter entrichten, Beiträge von Drittstaaten zu Programmen der Union, Zinszahlungen sowie Geldbußen von Unternehmen, die nachweislich gegen das Unionsrecht verstoßen haben. Der Saldo jedes Haushaltsjahres wird im Fall eines Überschusses als Einnahme in den Haushaltsplan des nächsten Jahres aufgenommen. Für gewöhnlich machen die sonstigen Einnahmen, Salden und technischen Anpassungen etwa 2 bis 8 % der Gesamteinnahmen aus.

Die Aufnahme von Fremdmitteln wird ebenfalls unter den „sonstigen Einnahmen“ verbucht und macht derzeit 25 bis 30 % des Haushalts aus. Der Unionshaushalt darf kein Defizit aufweisen, und die Finanzierung seiner Ausgaben durch die Aufnahme von Fremdmitteln ist nicht zulässig. Zur Finanzierung der im Rahmen des Aufbauinstruments „NextGenerationEU“ gewährten Zuschüsse und Kredite wurde die Kommission jedoch ausnahmsweise und zeitlich befristet ermächtigt, bis zu 750 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018) an den Kapitalmärkten aufzunehmen. Die Aufnahme neuer Nettomittel soll Ende 2026 auslaufen; danach sind nur Refinanzierungsgeschäfte zulässig.

3. Korrekturmechanismen

Auf das Eigenmittelsystem wurde auch zurückgegriffen, um Haushaltsungleichgewichte zwischen den Netto-Beiträgen der Mitgliedstaaten zu korrigieren. Zwar findet der im Jahr 1984 eingeführte „Britenrabatt“ keine Anwendung mehr, allerdings führen Pauschalkorrekturen weiterhin zu einer Senkung der Beiträge Dänemarks, Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens im Zeitraum 2021-2027.

Schritte zur Reform der Eigenmittel der Union

Im Vertrag von Lissabon wurde bekräftigt, dass der Haushalt vollständig aus Eigenmitteln finanziert werden sollte; außerdem wurde die Befugnis des Rates beibehalten, nach Anhörung des Parlaments einstimmig einen Beschluss über das Eigenmittelsystem der Union[2] zu erlassen, neue Kategorien von Eigenmitteln einzuführen und bestehende Kategorien abzuschaffen. Im Vertrag von Lissabon wurde zudem festgelegt, dass der Rat nur mit Zustimmung des Parlaments Durchführungsmaßnahmen zu solchen Beschlüssen erlassen kann, wodurch die Position des Parlaments in dem Prozess gestärkt wird.

Ausgehend von den neuen Bestimmungen des Vertrags von Lissabon hat das Parlament seine Forderung nach einer eingehenden Reform des Eigenmittelsystems in den letzten Jahren in mehreren Standpunkten und Entschließungen wiederholt bekräftigt[3]. Um einen stabileren Unionshaushalt zur Unterstützung der politischen Ziele der Union zu erreichen, wies das Parlament darauf hin, dass ein ambitionierter und ausgewogener Korb neuer Eigenmittel der Union erforderlich ist, der für die Bürgerinnen und Bürger gerecht, einfach und transparent ist und keine höhere Steuerbelastung mit sich bringt. Außerdem drängte das Parlament auch auf Reformen, um die Erhebung der Einnahmen einfacher, transparenter und demokratischer zu gestalten, den Anteil an BNE-Beiträgen zu senken und alle Arten von Rabatten schrittweise abzuschaffen.

Im Januar 2017 legte die hochrangige „Monti-Gruppe“ ihren Abschlussbericht über transparentere, einfachere, gerechtere und demokratisch rechenschaftspflichtige Methoden zur Finanzierung des Unionshaushalts vor. Die Gruppe kam zu dem Schluss, dass der Haushaltsplan der Union und die darin veranschlagten Ausgaben und Einnahmen überarbeitet werden müssen, damit die aktuellen Herausforderungen bewältigt und greifbare Ergebnisse für die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger erzielt werden können.

Am 2. Mai 2018 legte die Kommission auf der Grundlage dieses Berichts und des anschließenden Reflexionspapiers über die Zukunft der EU-Finanzen einen Vorschlag für einen Korb neuer Eigenmittel[4] vor, der jedoch nicht angenommen wurde.

Jüngste Versuche zur Reform der Einnahmen der Union

Bei der Tagung des Europäischen Rates vom 17. bis 21. Juli 2020 einigten sich die Staats- und Regierungschefs auf den MFR 2021-2027, das Instrument „NextGenerationEU“ (NGEU), die Erhöhung der Obergrenze für Zahlungen sowie auf eine neue Eigenmittelquelle, die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff beruht und seit Januar 2021 zur Anwendung kommt.

NextGenerationEU wurde auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission vom 28. Mai 2020 eingerichtet. Demnach sollen durch die Emission von EU-Anleihen mit Laufzeiten zwischen drei und 30 Jahren an den internationalen Kapitalmärkten bis zu 750 Mrd. EUR aufgenommen werden, um die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu bewältigen. Im Hinblick auf eine Absicherung der von der Union eingegangenen Verbindlichkeiten und die Rückzahlung der auf dem Kapitalmarkt aufgenommenen Gelder schlug die Kommission vor, dass die Eigenmittelobergrenze zusätzlich zur vorgeschlagenen dauerhaften Anhebung von 1,2 % auf 1,4 % des BNE ausnahmsweise und vorübergehend um 0,6 % des BNE der Union erhöht werden soll, um dem neuen wirtschaftlichen Kontext Rechnung zu tragen.

Daraufhin hob das Parlament in seiner Entschließung vom 23. Juli 2020 hervor, dass nur mit der Schaffung neuer Eigenmittel dazu beigetragen werden kann, die Schulden der Union im Zusammenhang mit der Emission von EU-Anleihen zu tilgen. Gleichzeitig soll der Unionshaushalt stabilisiert und die Sparzwänge, die auf den nationalen Haushalten und den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern lasten, verringert werden. Das Parlament forderte in seinem Standpunkt vom 16. September 2020 im Rahmen des Anhörungsverfahrens erneut die Einführung neuer Eigenmittel gemäß einem Fahrplan.

Am 10. November 2020 erzielten die Verhandlungsführenden des Parlaments, des Rates und der Kommission eine politische Einigung mit Blick auf den MFR, die Eigenmittel und bestimmte Governance-Aspekte des Aufbauinstruments. Infolgedessen wurde in einem neuen Anhang zur interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung ein Fahrplan für die Einführung neuer Eigenmittel im Zeitraum 2021-2027 festgelegt, um die Rückzahlung der im Zusammenhang mit NGEU aufgenommenen Verbindlichkeiten zu decken.

Der neue Eigenmittelbeschluss wurde am 14. Dezember 2020 angenommen und anschließend bis zum 31. Mai 2021 von allen Mitgliedstaaten ratifiziert. Er gilt rückwirkend seit dem 1. Januar 2021.

Anschließend wurden am 22. Dezember 2021 und am 20. Juni 2023 zwei Kommissionsvorschläge veröffentlicht[5]. Diese sahen Eigenmittel vor, die sich aus den Einnahmen aus den versteigerten Zertifikaten des EU-Emissionshandelssystems (EHS) sowie aus dem CO2-Grenzausgleichssystem („CBAM“) zusammensetzen. Zusätzlich waren befristete Eigenmittel auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen angedacht, die später durch echte Eigenmittel auf der Grundlage der Unternehmensbesteuerung ersetzt werden sollten.

Da der Rat den Korb nicht gebilligt hatte, veröffentlichte die Kommission am 16. Juli 2025 einen neuen Vorschlag zum Eigenmittelsystem der EU. Dieser umfasst die zuvor vorgeschlagenen neuen Eigenmittel in Höhe von 75 % der CBAM-Einnahmen und 30 % der EHS1-Einnahmen (ohne EHS2). Der Vorschlag sieht außerdem neue Eigenmittel auf der Grundlage von nicht gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten (2 EUR pro kg), Verbrauchsteuern auf Tabak und verwandte Produkte (15 % der Mindestverbrauchsteuer) sowie einen jährlichen Pauschalbeitrag vor, den große in der EU tätige Unternehmen zu entrichten haben (bis zu 0,1 % ihres Nettoumsatzes). Vorgesehen ist auch, die bestehenden Eigenmittel anzupassen. So sollen beispielsweise die Erhebungskosten für traditionelle Eigenmittel gesenkt (von 25 % auf 10 %) und die Kunststoff-Eigenmittel geändert werden (Erhöhung des Satzes auf 1 EUR pro kg mit weiteren Anpassungen an die Inflation). In dem Vorschlag wird klargestellt, dass Gebühren aus dem elektronischen Handel zu den TEM gehören. Außerdem werden die Ausnahmen für Pakete mit geringem Wert abgeschafft. Abschließend wird vorgeschlagen, alle Anpassungen auszusetzen, darunter pauschale Ermäßigungen auf die BNE-Eigenmittelbeiträge, die Begrenzung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage sowie Ermäßigungen bei den Kunststoff-Eigenmitteln.

Das vorgeschlagene Paket soll 40 % des derzeitigen Jahreshaushalts generieren. Davon entfallen rund 6 % auf das EHS, 1 % auf das CBAM, 10 % auf Einnahmen im Zusammenhang mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten, 7,5 % auf die Verbrauchssteuern auf Tabak, 4,5 % auf die Eigenmittel der Unternehmen und weitere 10 % auf Anpassungen bestehender Eigenmittel.

Standpunkt des Europäischen Parlaments zu den Reformvorschlägen

Während des Anhörungsverfahrens zum Korb der neuen Eigenmittel für das Jahr 2021 hat das Parlament den Vorschlag mit einigen Abänderungen weitgehend gebilligt. Es nahm außerdem am 10. Mai 2023 eine Entschließung an, in der zusätzliche neue Eigenmittel vorgeschlagen werden und der Rat aufgefordert wird, den Korb zu billigen. Das Parlament hat daraufhin in seiner Entschließung vom 9. November 2023 den Vorschlag für das zweite Paket mit einigen Abänderungen gebilligt.

Zuletzt forderte das Parlament in seiner Entschließung vom 7. Mai 2025 den Rat erneut auf, „dringend neue Eigenmittel zu beschließen“, und betonte, dass „echte neue Eigenmittel, die über die IIV hinausgehen, […] von entscheidender Bedeutung sind“.

 

[2]Diese Beschlüsse bedürfen der Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten.
[3]Standpunkt vom 17. Dezember 2014 zu dem System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften; Standpunkt vom 16. April 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über das Eigenmittelsystem; Entschließung vom 6. Juli 2016 zur Vorbereitung der Überarbeitung des MFR 2014-2020 nach der Wahl: Beitrag des Parlaments im Vorfeld des Kommissionsvorschlags; Entschließung vom 26. Oktober 2016 zur Halbzeitüberarbeitung des MFR 2014-2020; Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen; Entschließung vom 14. März 2018 zu der Reform des Eigenmittelsystems der Europäischen Union; Entschließung vom 30. Mai 2018 zu den Themen „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027“ und „Eigenmittel“; Entschließung vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027, Entschließung des Parlaments vom 10. Oktober 2019 zum Thema „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027 und Eigenmittel: Die Erwartungen der Bürger sollten jetzt erfüllt werden“.
[4]Der Rechnungshof legte am 29. November 2018 eine Stellungnahme zu den Vorschlägen vor (Stellungnahme Nr. 5/2018).

Andras Schwarcz