Der Europäische Rat
Der Europäische Rat, der sich aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten zusammensetzt, gibt der Entwicklung der Europäischen Union die erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Leitlinien fest. Der Präsident der Kommission ist ebenfalls Mitglied, hat allerdings kein Stimmrecht. Zu Beginn der jeweiligen Tagung des Europäischen Rates hält der Präsident des Europäischen Parlaments eine Rede. Mit dem Vertrag von Lissabon wurde der Europäische Rat zu einem Organ der Union, und es wurde eine sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Präsidentschaft eingeführt.
Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für den Europäischen Rat ergibt sich aus den Artikeln 13 und 15 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), mit denen er als eines der sieben Organe der EU etabliert wird und seine Zusammensetzung, Funktionen und Verfahren festgelegt werden. Weitere rechtliche Verweise finden sich in den Artikeln 26 und 27 und Artikel 42 Absatz 2 EUV, in denen seine Rolle in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) dargelegt wird, sowie in Artikel 235 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), mit dem seine Tagungen geregelt werden.
Zusammen verleihen diese Bestimmungen dem Europäischen Rat die Befugnis, die allgemeine politische Ausrichtung und die Prioritäten der EU festzulegen, ohne legislative Aufgaben wahrzunehmen.
Geschichte
Der Europäische Rat ist heute die Gipfelkonferenz der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der EU. Der erste dieser „Europäischen Gipfel“ fand 1961 in Paris statt, ab 1969 wurden sie dann häufiger abgehalten.
Auf dem Europäischen Gipfel in Paris im Februar 1974 wurde vereinbart, diese Treffen der Staats- und Regierungschefs nunmehr regelmäßig unter der Bezeichnung „Europäischer Rat“ stattfinden zu lassen, um für ein umfassendes Konzept zur Bewältigung der Probleme im Zusammenhang mit dem europäischen Aufbauwerk und eine ordnungsgemäße Koordinierung der Tätigkeiten der Europäischen Union zu sorgen.
Durch die Einheitliche Europäische Akte (1986) wurde der Europäische Rat zum ersten Mal in das Vertragswerk der Gemeinschaft einbezogen, wobei seine Zusammensetzung und ein Halbjahresrhythmus für seine Tagungen festgelegt wurden.
Durch den Vertrag von Maastricht (1992) wurde seine Rolle im institutionellen Rahmen der Europäischen Union offiziell festgelegt.
Durch den Vertrag von Lissabon (2009, formell als Vertrag über die Europäische Union bekannt) wurde der Europäische Rat zu einem vollwertigen Organ der EU (Artikel 13). Seine Aufgaben wurden im Vertrag wie folgt definiert: „Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür fest“ (Artikel 15). Der Europäische Rat und der Rat der Europäischen Union (im Folgenden „Rat“) haben sich geeinigt, sich Einzelplan II des Haushaltsplans der EU zu teilen (Artikel 46 Buchstabe b der Haushaltsordnung). Daher gibt es im Gesamthaushaltsplan statt elf nur zehn Einzelpläne, obwohl der Europäische Rat und der Rat zwei verschiedene Organe sind.
Organisation
Der Europäische Rat wird von seinem Präsidenten einberufen und besteht aus den Staats- und Regierungschefs der 27 Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten der Kommission (Artikel 15 Absatz 2 EUV). Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik nimmt an seinen Arbeiten teil. Dem Präsidenten des Europäischen Parlaments wird in der Regel zu Beginn der Tagung Gelegenheit gegeben, sich zu äußern (Artikel 235 Absatz 2AEUV).
Gemäß Artikel 15 Absatz 5 EUV wählt der Europäische Rat seinen Präsidenten mit qualifizierter Mehrheit für eine Amtszeit von zweieinhalb Jahren, die einmal verlängert werden kann. Der Präsident darf während seiner Amtszeit kein einzelstaatliches Amt ausüben. Gemäß Artikel 15 Absatz 6 EUV hat der Präsident u. a. folgende Aufgaben:
- er führt den Vorsitz bei den Arbeiten des Europäischen Rates und gibt ihnen Impulse;
- er sorgt in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der Kommission für die Vorbereitung und Kontinuität der Arbeiten des Europäischen Rates;
- er fördert den Zusammenhalt und Konsens in den Mitgliedstaaten; und
- er nimmt auf seiner Ebene, unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Außenvertretung der EU in Angelegenheiten der GASP wahr.
Nach jeder Tagung des Europäischen Rates erstattet der Präsident dem Europäischen Parlament darüber Bericht.
Der derzeitige Präsident des Rates, António Costa, trat am 1. Dezember 2024 sein Amt an und ist der Nachfolger von Charles Michel.
Der Europäische Rat beschließt in der Regel einvernehmlich, einige wichtige Ernennungen erfolgen jedoch mit qualifizierter Mehrheit (insbesondere die Ernennung des Präsidenten des Europäischen Rates, die Auswahl des Bewerbers für das Amt des Präsidenten der Kommission, die Ernennung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Ernennung des Präsidenten der Europäischen Zentralbank).
Der Europäische Rat tritt für gewöhnlich mindestens viermal jährlich zusammen. Seit 2008 ist er häufiger zusammengetreten, insbesondere während der Finanzkrise und der anschließenden Staatsschuldenkrise im Euro-Währungsgebiet. In letzter Zeit hat sich der Europäische Rat auch mit den Migrationsströmen in die EU und Fragen der inneren Sicherheit befasst.
Außerdem treten die Mitglieder des Europäischen Rates in Form von „Regierungskonferenzen“ zusammen. Diese Konferenzen von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten werden einberufen, um Änderungen der EU-Verträge zu besprechen und zu beschließen. Vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon 2009 war dies das einzige Verfahren zur Vertragsänderung. Heute wird es als „ordentliches Änderungsverfahren“ bezeichnet. Die vom Präsidenten des Europäischen Rates einberufene Regierungskonferenz kann Vertragsänderungen nur einstimmig beschließen.
Aufgabe
A. Stellung innerhalb des institutionellen Rahmens der EU
Gemäß Artikel 13 EUV ist der Europäische Rat Teil des einheitlichen „institutionellen Rahmens“ der EU. Er gibt jedoch eher allgemeine politische Impulse, als dass er als beschlussfassendes Organ im rechtlichen Sinne handelt. Er fasst nur im Ausnahmefall Beschlüsse mit rechtswirksamen Folgen für die EU (siehe Punkt C Absatz 2), hat jedoch eine Reihe von institutionellen Beschlussfassungsbefugnissen erhalten. Der Europäische Rat ist nunmehr befugt, verbindliche Rechtsakte zu erlassen, die vor dem Gerichtshof der Europäischen Union angefochten werden können, und er kann wegen Untätigkeit belangt werden (Artikel 265 AEUV).
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 EUV kann der Europäische Rat nach Zustimmung des Parlaments das Verfahren für die Aussetzung bestimmter Rechte eines Mitgliedstaats einleiten, wenn diesem eine schwerwiegende Verletzung der Grundsätze der Europäischen Union nachzuweisen ist.
B. Beziehungen zu den anderen Organen
Der Europäische Rat fasst seine Beschlüsse völlig unabhängig und ist in der Regel weder auf die Initiative der Kommission noch auf die Beteiligung des Parlaments angewiesen.
Nach dem Vertrag von Lissabon besteht aber weiterhin eine organisatorische Verbindung zur Kommission, da der Präsident der Kommission Mitglied des Europäischen Rates ohne Stimmrecht ist und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik an den Aussprachen teilnimmt. Außerdem fordert der Europäische Rat bei der Kommission häufig vorbereitende Berichte für seine Tagungen an. Gemäß Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe d EUV obliegt es dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Parlament im Anschluss an jede Tagung einen Bericht vorzulegen. Der Präsident des Europäischen Rates trifft sich außerdem monatlich mit dem Präsidenten des Parlaments sowie mit den Fraktionsvorsitzen. Im Februar 2011 hat sich der damalige Präsident bereit erklärt, schriftliche Anfragen von Mitgliedern des Parlaments zu seiner politischen Arbeit zu beantworten. Das Parlament kann darüber hinaus durch die Anwesenheit seines Präsidenten bei den Tagungen des Europäischen Rates und bei im Vorfeld der Tagungen des Europäischen Rates stattfindenden Sitzungen der Parteivorsitzenden der verschiedenen europäischen politischen Strömungen sowie durch die Entschließungen, die es zu auf der Tagesordnung der Tagungen stehenden Themen, zu den Ergebnissen der Tagungen und zu den offiziellen Berichten des Europäischen Rates annimmt, informell Einfluss nehmen.
Durch den Vertrag von Lissabon wurde der neue Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu einem zusätzlichen Akteur, der im Namen des Europäischen Rates Vorschläge zur Außenpolitik unterbreitet und die Politik umsetzt. Der Präsident des Europäischen Rates ist unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik für die Außenvertretung der EU in Angelegenheiten der GASP zuständig.
C. Befugnisse
1. Institutionelle Befugnisse
Der Europäische Rat gibt der EU „die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse“ und legt ihre „allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten“ fest (Artikel 15 Absatz 1 EUV). Außerdem entscheidet er mit qualifizierter Mehrheit über die Zusammensetzung des Rates und den Zeitplan der turnusmäßig wechselnden Ratsvorsitze.
2. Außen- und sicherheitspolitische Fragen (5.1.1 und 5.1.2)
Der Europäische Rat bestimmt die Grundsätze und die allgemeinen Leitlinien der GASP und beschließt gemeinsame Strategien zu ihrer Durchführung (Artikel 26 EUV). Er beschließt gemäß Artikel 42 Absatz 2 EUV einstimmig, ob er den Mitgliedstaaten empfehlen soll, auf eine schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union hinzuarbeiten.
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat aus wesentlichen Gründen der nationalen Politik, die Annahme eines Beschlusses abzulehnen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, dass die Frage zur einstimmigen Beschlussfassung an den Europäischen Rat verwiesen wird (Artikel 31 Absatz 2 EUV). Das gleiche Verfahren kann zum Einsatz kommen, wenn die Mitgliedstaaten die Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit in diesem Bereich beschließen (Artikel 20 EUV).
In der von der Konferenz zur Zukunft Europas angenommenen Bürgerempfehlung Nr. 21 wird gefordert, dass die EU ihre Fähigkeit verbessert, rasch und wirksam Entscheidungen zu treffen, insbesondere durch den Übergang von der Einstimmigkeit zur Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Bereich der GASP und durch die Stärkung der Rolle des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. In seiner Entschließung vom 9. Juni 2022 zu der Forderung nach einem Konvent zur Überarbeitung der Verträge legte das Parlament dem Rat im Rahmen des ordentlichen Änderungsverfahrens nach Artikel 48 EUV Vorschläge für Änderungen der Verträge vor. Ein wichtiger Vorschlag war, dass der Rat Entscheidungen in relevanten Bereichen – wie bei der Verhängung von Sanktionen und in Notfällen – mit qualifizierter Mehrheit anstatt einstimmig fassen kann. Am 11. Juli 2023 nahm das Parlament eine Entschließung zur Umsetzung von Passerelle-Klauseln in den EU-Verträgen (d. h. Klauseln zur Abänderung eines Gesetzgebungsverfahrens ohne formelle Änderung der Verträge) an. Darin wird vorgeschlagen, diese Klauseln in einigen vorrangigen Politikbereichen zu aktivieren, insbesondere in der GASP, der Energiepolitik sowie in Steuerangelegenheiten mit ökologischer Dimension.
3. Wirtschaftspolitische Steuerung und mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) (1.4.3)
Seit Ausbruch der Staatsschuldenkrise im Jahr 2009 sind der Europäische Rat und die Euro-Gipfel zu den wichtigsten Akteuren bei der Bewältigung der Auswirkungen der weltweiten Bankenkrise geworden. Mehrere Mitgliedstaaten haben durch Ad-hoc-Abkommen oder zeitlich begrenzte Vereinbarungen, die von den Staats- und Regierungschefs beschlossen und später in den Mitgliedstaaten ratifiziert wurden, finanzielle Hilfspakete erhalten. Seit 2012 wird die Finanzhilfe über den ständigen Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) bereitgestellt. Die Regierungen der Mitgliedstaaten haben unter aktiver Beteiligung der Kommission, des Parlaments und der Europäischen Zentralbank einen internationalen Vertrag – den Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (auch „fiskalpolitischer Pakt“ genannt) – aufgesetzt, durch den eine strengere Kontrolle der haushaltspolitischen Maßnahmen und der sozioökonomischen Politik der Mitgliedstaaten ermöglicht wird. Dadurch werden immer häufiger Fragen zur Rolle der Kommission und des Europäischen Parlaments in der wirtschaftspolitischen Steuerung des Euro-Währungsgebiets aufgeworfen.
Dem Europäischen Rat kommt auch im Europäischen Semester eine wichtige Rolle zu. Auf seinen Frühjahrstagungen veröffentlicht er politische Leitlinien zu makroökonomischen, fiskalpolitischen und strukturellen Reformen sowie zu wachstumsfördernden Maßnahmen. Auf den Juni-Tagungen billigt er Empfehlungen auf der Grundlage der Bewertung der von der Kommission erstellten und im Rat erörterten nationalen Reformprogramme.
Darüber hinaus beteiligt er sich an den Verhandlungen über den MFR, wobei ihm eine entscheidende Rolle bei der Erzielung einer politischen Einigung über wichtige politische Themen in der MFR-Verordnung zukommt, wie die Obergrenzen für die Ausgaben, die Ausgabenprogramme und die Finanzierung (Geldmittel).
4. Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (4.2.6 und 4.2.7)
Auf Antrag eines Ratsmitglieds beschließt der Europäische Rat, ob die Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit in einem hiermit zusammenhängenden Bereich angebracht ist (Artikel 20 EUV). Durch den Vertrag von Lissabon wurden mehrere neue Passerelle-Klauseln eingeführt, durch die der Europäische Rat die Möglichkeit hat, bei der Beschlussfassung im Rat vom Einstimmigkeitsprinzip zur Beschlussfassung nach dem Mehrheitsprinzip überzugehen (1.2.4).
Errungenschaften
Auf seiner Tagung in Brüssel vom 27. Juni 2024 legte der Europäische Rat eine auf fünf Jahre ausgelegte Strategische Agenda (2024-2029) mit Prioritäten für das langfristige Handeln und die Schwerpunktbereiche der EU fest. Sie ist in drei Säulen gegliedert: „ein freies und demokratisches Europa“ (z. B. Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und Bekämpfung ausländischer Einflussnahme), „ein starkes und sicheres Europa“ (z. B. anhaltende Unterstützung für die Ukraine sowie höhere Verteidigungsausgaben und -investitionen) und „ein wohlhabendes und wettbewerbsfähiges Europa“ (z. B. verbesserte Kapazitäten in Schlüsseltechnologien der Zukunft und grüner und digitaler Wandel, einschließlich einer echten Energieunion).
Zusätzlich zu der Strategischen Agenda gibt es mit den sogenannten Agenden der EU-Führungsspitzen kurzfristigere Arbeitsprogramme, in denen Themen für die kommenden Tagungen des Europäischen Rates und internationale Gipfeltreffen behandelt werden. Beispielsweise werden in der im Dezember 2024 veröffentlichten vorläufigen Agenda der EU-Führungsspitzen 2025 die vorläufigen Prioritäten für den Zeitraum von Februar bis Dezember 2025 festgelegt, zu denen insbesondere die Ukraine und der Nahe Osten – die so lange wie nötig auf der Tagesordnung jeder Tagung des Europäischen Rates stehen sollen –, die Wettbewerbsfähigkeit, der MFR, Migration, Sicherheit und Verteidigung gehören.
A. Mehrjähriger Finanzrahmen
Um die EU beim Wiederaufbau nach der Pandemie zu unterstützen und Investitionen in den grünen und digitalen Wandel zu fördern, verständigten sich die EU-Führungsspitzen auf der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 17. bis 21. Juli 2020 auf ein umfassendes Paket in einem Umfang von 1 824,3 Mrd. EUR, in dem der MFR und außerordentliche Aufbaumaßnahmen im Rahmen des Instruments NextGenerationEU (NGEU) miteinander verknüpft werden.
Im Rahmen seiner Tagung vom 1. Februar 2024 erzielte der Europäische Rat eine Einigung über die Überarbeitung des MFR 2021-2027. Folglich billigte der Rat drei Rechtsakte, mit denen der langfristige Haushalt gestärkt und neue Herausforderungen angegangen werden sollen. Das angenommene Paket umfasst Änderungen des Finanzrahmens sowie die Einrichtung der Ukraine-Fazilität und der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP).
B. Außen- und Sicherheitspolitik
Seit Anfang der 90er-Jahre des 20. Jahrhunderts ist die Außen- und Sicherheitspolitik ein wesentlicher Bestandteil der Gipfeltreffen des Europäischen Rates. Seine in diesem Bereich gefassten Beschlüsse betreffen insbesondere
- die internationale Sicherheit und die Bekämpfung des Terrorismus,
- die Europäische Nachbarschaftspolitik und die Beziehungen zu Russland,
- die Beziehungen zu den Mittelmeerländern und zum Nahen Osten.
Auf seiner Tagung in Helsinki vom 10. und 11. Dezember 1999 beschloss der Europäische Rat, die GASP durch die Schaffung von militärischen und zivilen Fähigkeiten zur Krisenbewältigung zu stärken.
Auf seiner Tagung vom 22. und 23. Juni 2017 verständigte sich der Europäische Rat darauf, dass zur Stärkung der Sicherheit und Verteidigung Europas eine ständige strukturierte Zusammenarbeit (SSZ) ins Leben gerufen werden muss. Eingerichtet wurde die SSZ durch den Beschluss des Rates vom 11. Dezember 2017. An der SSZ beteiligen sich alle Mitgliedstaaten der EU außer Malta. Zurzeit gibt es im Rahmen der SSZ insgesamt 75 laufende Projekte.
Auf der erwähnten außerordentlichen Tagung vom 17. bis 21. Juli 2020 verständigte sich der Europäische Rat auf die Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität zur Finanzierung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Sicherheit und Verteidigung. Die finanzielle Obergrenze für die Fazilität für den Zeitraum 2021-2027 wurde auf 5 Mrd. EUR festgesetzt und wird als haushaltsexterner Posten außerhalb des MFR durch Beiträge der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines am Bruttonationaleinkommen (BNE) ausgerichteten Verteilungsschlüssels finanziert.
Auf seiner außerordentlichen Tagung vom 30. und 31. Mai 2022 verurteilte der Europäische Rat den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und verständigte sich auf ein sechstes Sanktionspaket, das sich auf Rohöl und Erdölprodukte bezieht, die aus Russland an die Mitgliedstaaten geliefert werden. Für über Pipelines geliefertes Rohöl wurde eine vorübergehende Ausnahme eingeführt. Die Führungsspitzen forderten den Rat nachdrücklich auf, die neuen Sanktionen unverzüglich fertigzustellen und anzunehmen.
In den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 23. März 2023 heißt es: „Die Europäische Union steht fest und uneingeschränkt an der Seite der Ukraine und wird der Ukraine und ihrer Bevölkerung weiterhin starke politische, wirtschaftliche, militärische, finanzielle und humanitäre Hilfe leisten, solange dies nötig ist.“
In seinen Schlussfolgerungen vom 6. März 2025 betonte der Europäische Rat, dass die Ausgaben für die Sicherheit und Verteidigung Europas weiterhin erheblich erhöht werden müssen, und forderte die Kommission auf, zusätzliche Finanzierungsquellen für die Verteidigung auf EU-Ebene vorzuschlagen. Kurz darauf, am 19. März 2025, legte die Kommission ein ambitioniertes Verteidigungspaket mit dem Titel „Plan ‚ReArm Europe‘/Bereitschaft 2030“ vor. Dazu gehören ein Weißbuch, ein Vorschlag für eine Verordnung für ein neues Finanzierungsinstrument, mit dem die Investitionen der Mitgliedstaaten in wichtigen Verteidigungsbereichen unterstützt werden sollen, sowie eine Mitteilung über die Aktivierung der nationalen Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts, mit der den Mitgliedstaaten zusätzlicher haushaltspolitischer Spielraum für die Erhöhung ihrer Verteidigungsausgaben eingeräumt wird.
C. Erweiterung (5.5.1)
Der Europäische Rat legte bei jeder Erweiterungsrunde der EU die entsprechenden Vorgaben fest. In Kopenhagen legte er 1993 den Grundstein für eine neue Beitrittswelle (Kopenhagener Kriterien). Auf den Tagungen der folgenden Jahre wurden die Beitrittskriterien und die vor dem Beitritt erforderlichen institutionellen Reformen weiter präzisiert.
Der Europäische Rat beschloss auf seiner Tagung in Kopenhagen (12. und 13. Dezember 2002) den Beitritt Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, der Slowakei, Sloweniens, Tschechiens, Ungarns und Zyperns zum 1. Mai 2004. Rumänien und Bulgarien traten der EU am 1. Januar 2007 bei.
Am 3. Oktober 2005 billigte der Rat auf seiner Tagung in Luxemburg den Rahmen für die Verhandlungen über den Beitritt Kroatiens und der Türkei zur EU. Der Beitrittsvertrag mit Kroatien wurde am 9. Dezember 2011 unterzeichnet, und Kroatien trat der EU am 1. Juli 2013 bei.
Am 14. Dezember 2021 hat der Rat (Allgemeine Angelegenheiten) seine Schlussfolgerungen zur Erweiterung sowie zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Montenegro, Serbien, die Türkei, die Republik Nordmazedonien, Albanien, Bosnien und Herzegowina und das Kosovo angenommen, in denen eine Bilanz der Fortschritte gezogen wurde, die in jedem dieser Bewerberländer und potenziellen Bewerberländer erzielt wurden.
Am 24. Juni 2022 erkannte der Europäische Rat der Ukraine auf ihr Beitrittsgesuch vom 28. Februar 2022 hin den Status eines Bewerberlandes zu und ersuchte die Kommission, dem Rat über die Erfüllung der in ihrer Stellungnahme zu dem Beitrittsgesuch festgelegten Bedingungen Bericht zu erstatten. Über weitere Schritte soll der Rat entscheiden, sobald alle diese Bedingungen vollständig erfüllt sind.
In den Schlussfolgerungen seiner außerordentlichen Tagung vom 9. Februar 2023 erkannte der Europäische Rat „die beträchtlichen Anstrengungen an, die die Ukraine in den letzten Monaten unternommen hat, um die Ziele zu erreichen, die ihren Status als Bewerberland für die EU-Mitgliedschaft begründen“. Ferner begrüßte er „die Reformanstrengungen der Ukraine in derart schwierigen Zeiten“ und ermutigte „die Ukraine, diesen Weg fortzusetzen und die in der Stellungnahme der Kommission zu ihrem Beitrittsgesuch genannten Bedingungen zu erfüllen und so weitere Fortschritte im Hinblick auf ihre künftige EU-Mitgliedschaft zu erzielen“.
Der Europäische Rat beschloss auf seiner Tagung vom 14. und 15. Dezember 2023, Beitrittsverhandlungen mit der Ukraine und der Republik Moldau aufzunehmen und Georgien den Status eines Bewerberlandes zuzuerkennen, „vorausgesetzt, die in der Empfehlung der Kommission vom 8. November 2023 dargelegten einschlägigen Maßnahmen werden ergriffen“. In seinen Schlussfolgerungen vom Juni 2024 stellte der Europäische Rat jedoch fest, dass das georgische Gesetz zur Transparenz ausländischer Einflussnahme einen Rückschritt im Hinblick auf die Maßnahmen darstellt, die in der Empfehlung der Kommission für den Status eines Bewerberlandes dargelegt sind, und dass der Beitrittsprozess de facto ausgesetzt wird, bis die Regierung ihr Vorgehen ändert.
D. Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
Am 23. März 2018 nahm der Europäische Rat (Artikel 50), der im Format der „EU der 27“ zusammentrat, die Leitlinien für den Rahmen für eine künftige Beziehung zum Vereinigten Königreich nach dem Brexit an. Diesen Leitlinien zufolge strebt die EU eine möglichst enge Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich an, die sich unter anderem auf Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie Sicherheit und Verteidigung erstrecken soll.
Am 17. Oktober 2019 billigte der Europäische Rat im Format der „EU der 27“ das überarbeitete Austrittsabkommen und die überarbeitete politische Erklärung, auf die sich die Verhandlungsführer der EU und des Vereinigten Königreichs am selben Tag verständigt hatten. Durch diese Vereinbarung sollte ein geordneter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ermöglicht werden.
Am 29. Oktober 2019 nahm der Europäische Rat auf Ersuchen des Vereinigten Königreichs den Beschluss an, die in Artikel 50 Absatz 3 EUV genannte Frist bis zum 31. Januar 2020 zu verlängern, um mehr Zeit für die Ratifizierung des Austrittsabkommens zu gestatten. Das Austrittsabkommen trat am 31. Januar 2020 in Kraft. Damit endete der Zeitraum gemäß Artikel 50 EUV, und es begann eine Übergangsperiode, die bis zum 31. Dezember 2020 andauerte. Das Vereinigte Königreich ist nun kein EU-Mitgliedstaat mehr, sondern fortan ein Drittland.
E. Institutionelle Reformen
Der Europäische Rat beschloss auf seiner Tagung in Tampere (15. und 16. Oktober 1999) die Modalitäten für die Ausarbeitung eines Entwurfs einer Charta der Grundrechte der Europäischen Union (4.1.2). In Helsinki berief der Europäische Rat im Dezember 1999 die Regierungskonferenz ein, die den Vertrag von Nizza vorbereitete.
Auf seiner Tagung in Laeken (14. und 15. Dezember 2001) beschloss der Europäische Rat, einen Konvent über die Zukunft Europas einzuberufen, der den Verfassungsvertrag erarbeitete, welcher jedoch scheitern sollte (1.1.4). Nach zweieinhalb Jahren des institutionellen Stillstands verabschiedete der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 21. und 22. Juni 2007 ein detailliertes Mandat für eine Regierungskonferenz, auf deren Grundlage am 13. Dezember 2007 der Vertrag von Lissabon unterzeichnet wurde, der am 1. Dezember 2009 in Kraft trat (1.1.5). Am 25. März 2011 nahm der Europäische Rat den Beschluss zur Änderung von Artikel 136 AEUV an und ermöglichte so die Schaffung des ESM im Jahr 2012.
Am 22. September 2023 nahm der Europäische Rat einen Beschluss über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments an, durch den es den Mitgliedstaaten ermöglicht wird, die für die Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament für die Wahlperiode 2024-2029 erforderlichen nationalen Maßnahmen zu ergreifen.
Durch die aktuellen Krisen, insbesondere die COVID-19-Pandemie und den Krieg Russlands gegen die Ukraine, wurde offenbar, dass institutionelle Reformen erforderlich sind, um die Fähigkeit der EU zu verbessern, in Krisensituationen rasch und wirksam zu reagieren. Am 22. November 2023 nahm das Parlament eine Entschließung zu Entwürfen zur Änderung der Verträge an und forderte den Europäischen Rat nachdrücklich auf, einen Konvent für die Überarbeitung der Verträge einzuberufen, um die Gesetzgebungsverfahren zu modernisieren. Bislang wurden jedoch keine konkreten Schritte in diesem Sinne unternommen.
Diese Kurzdarstellung wurde von der Fachabteilung Justiz, bürgerliche Freiheiten und institutionelle Angelegenheiten ausgearbeitet.
Joanna APAP