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Gleichhaltung einer ausländischen Berufsausbildung mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung oder Bewertung zur Feststellung der fachlichen Entsprechung

Eine im Ausland abgeschlossene Berufsausbildung kann vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) mit einer fachlich gleichwertigen Lehrabschlussprüfung gleichgehalten werden.

Die erforderlichen Unterlagen müssen dem BMWET - Abteilung III/7 im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigten Kopien zur Prüfung übermittelt werden und werden mit der Erledigung retourniert.

Der Gleichhaltungsantrag ohne Handy Signatur kann auch in Papierform gestellt werden. Sie können dazu das Online-Formular verwenden und den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag ausgedruckt und mit den Unterlagen laut Beilagenblatt an das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf dem Postweg senden oder persönlich abgeben.

Achtung

Informationen zum Parteienverkehr:

  • Dienstag von 9:00 Uhr bis 11:30 Uhr
  • Donnerstag von 9:00 Uhr bis 11:30 Uhr 

Der Parteienverkehr erfolgt derzeit ausschließlich nach Terminvereinbarung:

Gleichhaltung (Anerkennung)

Gesetzliche Grundlage: § 27a Berufsausbildungsgesetz - BAG 

Gleichhaltungsantrag Lehrabschlussprüfung.pdf (PDF, 903 KB)

Voraussetzungen für die Gleichhaltung gemäß § 27a Abs. 2 BAG:

  • entsprechende Ausbildung (mit formalem Abschluss)
  • Nachweis von gleichwertigen fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten auf Grundlage des österreichischen Ausbildungsprofils/Berufsbildes (gemäß Ausbildungsordnung)
  • ein der österreichischen Lehrausbildung entsprechender praktischer Ausbildungsanteil (facheinschlägige Berufserfahrungen im In- oder Ausland können berücksichtigt werden).

Bei Ausbildungsunterschieden (z.B.  fehlende Kenntnisse/Fertigkeiten betreffend österreichische Vorschriften, die zur Berufsausübung unerlässlich sind) kann die Zulassung zur praktischen Lehrabschlussprüfung im Umfang der Gegenstände "Prüfarbeit" und/oder "Fachgespräch" (eingeschränkte Ergänzungsprüfung gemäß § 27a Abs. 3 BAG ausgesprochen werden).

Mit dem Zulassungsbescheid des BMWET kann bei der zuständigen Lehrlingsstelle die Anmeldung zur Prüfung erfolgen.

Anerkennung bei fluchtbedingtem Verlust von Dokumenten

Können Nachweise aufgrund von Flucht nicht vorgelegt werden, besteht für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte die Möglichkeit einer Testung der beruflichen Qualifikation vor Einleitung des Verfahrens. Das hierzu geeignete Feststellungsverfahren wird von der Behörde festgelegt (§ 8 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz - AuBG).

Gleichhaltung aufgrund von Berufsbildungsabkommen

Einige in Deutschland, Ungarn oder Südtirol abgeschlossene Berufsausbildungen sind aufgrund von Berufsbildungsabkommen gleichgehalten. Auf Ersuchen stellt das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus darüber eine Information aus.

Bewertung einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung

Gesetzliche Grundlage: § 6 Abs. 4 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz - AuBG.

Ansuchen um Bewertung einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung (PDF, 74 KB)

Die Bewertung ist eine gutachterliche Feststellung zur Zuordnung zu einem österreichischen Lehrberuf oder Berufsbereich. Sie bietet eine Orientierung am Arbeitsmarkt für Unternehmen und Arbeitssuchende mit dem Ziel, die qualifikationsadäquate Beschäftigung in Österreich zu unterstützen.

Mit der Bewertung erfolgt keine rechtlich-formale Gleichstellung in arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher oder gewerberechtlicher Hinsicht mit einem österreichischen Lehrabschluss. Dafür ist ein Antrag auf Gleichhaltung gemäß § 27a Abs. 2 BAG zu stellen.

Weiterführende Informationen

Zusätzliche Informationen zu den Möglichkeiten der Anerkennung beruflicher Qualifikationen in Österreich bietet die Website www.berufsanerkennung.at.

Für Beratungsleistungen steht auch die Anlaufstelle für Personen mit im Ausland abgeschlossenen Qualifikationen - AST zur Verfügung.

Gleichhaltung

Berufsbildungsabkommen

Bewertung

weitere:

Kontakt

Berufsausbildung/Lehrlingsausbildung: anerkennung-lehrabschluss@bmwet.gv.at